Stellungnahme zur Teilfortschreibung des FNP (Windenergie)
Die FWG-Fraktion nimmt zu dem jetzt vorgelegten Planentwurf wie folgt Stellung:
- Der FNP schreibt die Möglichkeiten zur Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf für die nächsten 20-30 Jahre fest.
Der Planvorbehalt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führt dazu, dass sämtliche Flächen, die nicht im FNP-Entwurf berücksichtigt werden, zumindest für die kommende Generation nicht zur Nutzung durch Windenergieanlagen in Frage kommen. - Wie das Schreiben von RA Hendler (Stellungnahmen 26 für Talling und 27 für ProNatur) aufzeigt, bestehen deutliche handwerkliche Einwände zu den Abwägungen. Darüber hinaus sind weitere Einwändungen, insbesondere zum Komplex der als „harte Tabuzone“ präjudizierten Tatbestände (u.a. durch den Naturpark und die Landschaftsschutzgebiete) wahrscheinlich. – Eine Rechtssicherheit ist damit, unabhängig vom Votum des VG-Rates, nicht gegeben.
- Das vage Inaussichtstellen einer Genehmigung für Teilbereiche der Flächenkulisse durch die Kreisverwaltung (Stellungnahme 31, Seite 9) ist unverbindlich und rechtlich nicht bindend. Es darf damit keinesfalls als Entscheidungsgrundlage missverstanden werden.
Die FWG-Fraktion kann aus den vorgenannten Gründen der Beschlussvorlage des VG-Rats zum Flächennutzungsplan nicht zustimmen. Die FWG-Fraktion ist fassungslos, über einen rechtlich unhaltbaren Deal, für dessen vermeintliches Zustandekommen ein großes Flächenpotenzial pauschal geopfert wird.
- Nach Jahren der mehr als zögerlichen Behandlung
- vorgezogene Offenlegung Oktober/November 2013
- Vorstellung 1. Planentwurf November 2014
- 1. Offenlegung April/Mai 2015
- Behandlung der 2. Offenlegung März 2016
- Vorstellung 2. Planentwurf August 2016
- 3. Offenlegung September/Oktober 2016
- Behandlung der 3. Offenlegung November 2016
wird aufgrund der zum Jahresende 2016 drohenden (und spätestens seit August 2014 bekannten) grundlegenden Veränderungen der EEG-Förderbedingungen nun eine hektische Eile an den Tag gelegt.
Diese Eile ist jedoch zwingend erforderlich, wenn noch gerettet werden soll, was gerettet werden kann: nur für Standorte, deren Planungsverfahren im laufenden Jahr 2016 formell abgeschlossen wird, und auf denen die Anlagen in den beiden folgenden Jahren in Betrieb gehen, besteht noch die Chance auf eine EEG-Vergütung in der bisherigen Form. Ein beschlossener FNP ist dafür eine notwendige Voraussetzung, ebenso die Zustimmung des Kreises und des Wirtschaftsministeriums in Mainz. Ob auf der Basis der nun zur Abstimmung vorliegenden Beschlussvorlage Planungsverfahren noch bis zum Jahresende formell abgeschlossen werden können, muss als fraglich gelten.
Für alle ab dem 1.1.2017 genehmigten Windenergieprojekte erfolgt eine EEG-Förderung nur noch über die Teilnahme an hoch komplizierten Auktionierungsverfahren. Für kleinere Projektentwickler und Bürgergenossenschaften stellt dies eine praktisch unüberwindbare Einstiegsbarriere dar. Eine regionale Energiewende unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger rückt damit in weite Ferne.
Die kurz vor Toresschluss ausbrechende Hektik ist Folge einer jahrelangen, schleppenden Behandlung des Themas. Die Dringlichkeit aufgrund der dynamischen Entwicklung des Rechtsrahmens war zu jedem Zeitpunkt bekannt.
Letztlich stellt sich die Frage, in wie weit eine jetzt aus zeitlichen Erwägungen zwingend erforderliche Beschlussfassung nicht auch als Ersatz für eine inhaltliche Auseinandersetzung dient („lieber einen Teil der Flächen genehmigen, als das Stichdatum verpassen“).