Home > News > Pressemitteilung zur Altschuldenentlastung der Gemeinden durch die Mainzer Landesregierung

Kürzlich berichtete der Trierische Volksfreund, dass die Landesregierung in Mainz
beabsichtige die Altschulden (Kassenkredite) der Gemeinden zur Hälfte (bis zu
Mrd.) zu übernehmen. Dies bei einem Gesamtschuldenstand der RLP-Gemeinden von
insgesamt 12.4 Mrd. €.
Freiwillig hatte sich das Land allerdings nicht zu diesem Schritt entschlossen. Es
bedurfte jahrelanger gerichtlicher Auseinandersetzungen gegen die
“Zwangsverschuldungspolitik” der Landesregierung bis am 16. Dezember 2020 in
einem Urteil der Verfassungsgerichtshof Rheinland Pfalz feststellte:”
Die von Art. 49 Abs. 6 Landesverfassung gewährleistete Finanzausstattung der
Kommunen stellt sich als angemessen dar, wenn die kommunalen Finanzmittel
ausreichen, um den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Erfüllung aller
zugewiesenen und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch die
Wahrnehmung (jedenfalls eines Mindestbestandes) selbstgewählter Aufgaben (FWG E:
z.B. Unterhalt von Gemeindehäusern!) zu ermöglichen.”
Die FWG Erbeskopf hat stets diese verfassungsgemäße Position eingenommen und den
letztendlich erfolgreichen Klageweg der Gemeinden – in der VG Th.a.E. hier vorbildhaft
die Ortsgemeinde Neunkirchen – unterstützt. Nur so können die vom Land den
Gemeinden übertragenen Pflichtaufgaben zur Aufrechterhaltung der kommunalen
Daseinsvorsorge – Unterhalt von Kitas und Schulen, Instandhaltung der Ortsstraßen,
Wasserversorgung usw . – ohne fortwährende Verschuldung vieler Gemeinden
gewährleistet werden.
Allerdings stellen wir fest, dass die Landesregierung nunmehr versucht vermehrt auf
die Gemeinden erheblichen Druck auszuüben, um die Gebühren – kommunale
Steuersätze beständig hochzuschrauben, um damit ihren Anteil an der
Schuldenerstattung möglichst niedrig zu halten. Ein aktuelles Beispiel ist dabei das
Anheben des Hebesatzes der Grundsteuer B (bebaute Grundstücke) auch in unserer
Verbandsgemeinde nach der Verkündigung des besagten Urteils des
Landesverfassungsgerichtshofes zum kommunalen Landesfinanzausgleich. Bei den
Haushaltsberatungen der Ortsgemeinden werden offensichtlich von Kommunalaufsicht
und der Verbandsgemeindeverwaltung die Ortsgemeinden angehalten die Hebesätze
beständig anzuheben. So können wir in einer Niederschrift zu den
Haushaltsberatungen in der Ortsgemeinde Horath (Amtsblatt 18.März 2022, S.21) wie
folgt nachlesen : “Da die Ortsgemeinde (Horath) ihre Einnahmequellen nicht
ausschöpft, indem sie auf die Erhebung der Grundsteuer B verzichtet, erfüllt sie allein
deshalb die Voraussetzungen vieler Förderprogramme nicht und die entsprechenden
Fördermittel bleiben ihnen verwehrt.”
Derzeit bewegt sich in allen Ortsgemeinden die Anhebung des Hebesatzes in Richtung
von 500 bis zu rechtlich zulässigen 1000 Punkte. Es ist zu befürchten, wenn die
Ortsgemeinderäte diesem Druck weiterhin mehrheitlich nachgeben, dass dies die
nächste Zielmarke sein wird.
Dabei käme es, so die FWG E, jetzt darauf an, die “Segnung der
Altschuldenverringerung” an die Bürger und Bürgerinnen finanziell spürbar
weiterzureichen, indem die Hebesätze für die Grundsteuer B nicht angehoben, sondern
eher gesenkt werden. Dies auch durch die Einführung einer klimagerechten
Komponente, bei der die Grundstückseigentümer, die auf Versiegelung z.B. ihrer
Vorgärten usw. verzichten, mit einem Klima- und Artenschutz-Bonus belohnt werden.
Auf jeden Fall fordert die FWG E angesichts der zunehmenden kriegsbedingten
Preissteigerungen FINGER WEG VON DEN GEBÜHREN – STEUERN sowie konkret
ABSENKUNG DER HEBESÄTZE DER GEMEINDLICHEN GRUNDSTEUER B AUF DAS
NIVEAU VOR DEM URTEIL DES LANDESGERICHTSHOFES ZUM KOMMUNALEN
FINANZAUSGLEICH